Freiheit bedeutet Verunsicherung
Ein Buch zum zweiten Leben des Tabus
Bijan Fateh-Moghadam, Thomas Gutmann, Michael Neumann und Thomas Weitin: Säkulare Tabus – Die Begründung von Unverfügbarkeit. Berlin: Matthes & Seitz 2015.
Ist es zulässig, ein entführtes Flugzeug abzuschießen, wenn angenommen werden muss, dass eine unmittelbare terroristische Drohung besteht? Anders formuliert: Darf man Leben opfern, um Leben zu retten? Ist eine Aufweichung des in unserem Recht verwurzelten Folterverbots überhaupt denkbar, um die Umsetzung mutmaßlicher terroristischer Pläne zu verhindern? Aber auch: Stellt die weibliche Vollverschleierung, wenn diese in der westlichen Öffentlichkeit auftritt, eine Grenzüberschreitung oder gar eine Verletzung fundamentaler Werte unserer Gesellschaft dar?
Fragen dieser Art werden von vielen nicht nur negativ beantwortet, sondern in der Regel für unzulässig erklärt. Eine positive Antwort oder auch nur die einfache Bereitschaft, darüber nachzudenken, bedeuten aus dieser Sicht einen ungerechtfertigten Eingriff in einen verfassungsrechtlich geschützten, abwägungsfesten Bereich: Die Unantastbarkeit der Menschenwürde sei schließlich im Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes verankert. Dass das menschliche Leben unter allen Umständen als unverfügbar zu gelten habe, erscheint in diesem Zusammenhang als selbstverständlich.
Darf man nicht erwägen?
Doch tauchen in unseren Medien sogenannte Ticking-Bomb-Szenarien mit einer nicht zu übersehenden Häufigkeit auf und streuen erneut Zweifel, wo Gewissheit zu herrschen schien: Darf man also tatsächlich nicht erwägen, ein entführtes Flugzeug abzuschießen, um eine noch größere Opferzahl zu verhindern? Aus solch affektiv geladenen Vorstellungen speisen sich Fernsehserien genauso wie Printmedien, die sich auf einen vorhandenen Hang zur Empörung stützen, um diesen ihrerseits zu verstärken.
Die Existenz dieser Debatten, so die Diagnose des Bandes Säkulare Tabus – Die Begründung von Unverfügbarkeit, sei ein sicherer Indikator dafür, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil unserer Gesellschaft sich über die eigenen Werte in Verhandlung befindet, – und zwar angesichts einer Lage, die als subjektiv gefährlich eingestuft wird. Dem Autorenteam, zusammengesetzt aus den Rechtswissenschaftlern Thomas Gutmann und Bijan Fateh-Moghadam und den Germanisten Michael Neumann und Thomas Weitin, geht es dabei nicht um eine Untersuchung aktueller medialer Auseinandersetzungen oder diffuser Ängste, sondern darum, wie sich dieser verbreitete Diskurs auf rechtsphilosophischer Ebene spiegelt. Darin sei ein zunehmender Rückgriff auf Argumente aus den Bereichen der Anthropologie und der Religion zu beobachten. Dies geschehe etwa, wenn die Menschenwürde als „Tabu“ betrachtet oder mit der „Sakralität der Person“ in Verbindung gebracht wird. Die Frage, wie die konstatierte Tendenz zu deuten sei, ist natürlich auch eine Frage nach den theoretischen und praktischen Zielen, die solche Ansätze verfolgen.
Von Bedeutung ist dabei die Unterscheidung zwischen zwei in ihrer Ausrichtung teils diametral entgegengesetzten Weisen, denselben Begriff zu gebrauchen: Einerseits wird das Tabu „affirmativ“ als argumentative Ressource verwendet, um vermeintlich gefährdete Grundrechte durch einen starken außerrechtlichen Bezug zu festigen; andererseits ermöglicht ein „denunziatorischer“ Rekurs auf das Tabu, vermeintliche „Denkblockaden“ aufzuzeigen, die es zu beseitigen gelte, um Grundrechte neu, sprich den Herausforderungen und Gefahren unserer Zeit angemessener zu gestalten. Die Aura des Sakralen, die den Menschen umgibt und ihn als Objekt mit einem Berührungsverbot (Tabu) belegt, kann dabei sowohl auf anthropologische Grundstrukturen als auch auf religiöse Glaubenssätze zurückgeführt werden. Und sie kann paradoxerweise sowohl der Legitimation als auch der Infragestellung positiven und gelebten Rechts dienen.
Der „denunziatorische“ Zugang
Während die Autoren dem ersten Ansatz vor allem Unwirksamkeit attestieren, richtet sich ihre Aufmerksamkeit besonders auf den zweiten, „denunziatorischen“ Zugang und auf die bedenklichen theoretischen Anschlüsse, die dieser erlauben würde. Die Gleichsetzung von Menschenwürde und Tabu im Sinne einer überholten, vorrationalen Denkweise lasse eine kaum zu verbergende Sehnsucht nach neuen Antworten auf einen imaginierten Ausnahmezustand durchscheinen. Wovor gewarnt wird, ist in letzter Konsequenz eine auf Exklusion abzielende und die Grenzen der staatlichen Gewalt ausweitende Doktrin – eine Doktrin, die im schlimmsten Falle in eine Wiederbelebung des konkreten, sich der rationalen Begründung entziehenden Ordnungsdenkens Schmitt’scher Prägung münden könnte.
Die Postulierung einer der Rechtsordnung vorgängigen „Lebensordnung“, die dem Geiste einer homogenen, Fremdes ausschließenden Gemeinschaft entspringt, lässt die Antworten auf die eingangs gestellten Fragen nicht länger als selbstverständlich erscheinen. Als vorrational etikettierte Tabus würden dann, so die Autoren, paradoxerweise durch nicht minder vorrationale Tabus ersetzt werden, um bestimmten Gruppen Rechte zu entziehen oder scharfe soziale Unterscheidungen treffen zu können. Ein gemeinsamer Erwartungshorizont könnte in diesem Szenario schon als hinreichender Grund geltend gemacht werden, um Ausschlusskriterien einzuführen und wirksam anzuwenden. Diese Reise führt uns offensichtlich an den rechten Rand des rechtsphilosophischen Spektrums.
Der nächste Schritt besteht nun darin, das Terrain des unreflektierten Tabus und damit jeden – sei es auch mit den besten Absichten ausgestatteten – ahistorischen Diskurs zu verlassen. Den Autoren geht es in erster Linie um eine effektive, da auf „guten Gründen“ beruhende Verteidigung der Grenzen staatlichen Zugriffs auf das Individuum. Diese könne nur in einem autonomen Raum gewährleistet werden, in dem der rechtliche und philosophische Diskurs die eigene Genese, Vorentscheidungen und Anwendungen in einem ununterbrochenen „Ringen um den Grund“ reflektiert. Anstelle des Menschen als sakrales Objekt treten also handelnde Subjekte, die im Dialog mit der „eigenen Geschichte individueller und kollektiver Unrechtserfahrungen“ Rechte einfordern oder bestehende Rechte neu verhandeln. Anstelle von Letztbegründungen tritt eine endlose Abfolge von Brüchen und Kontinuitäten. Tabus sind Teil dieser Geschichte, und als Teil des kulturellen Gedächtnisses kommt ihnen eine richtungsweisende Funktion zu, sie dürften uns aber keineswegs der Aufgabe entbinden, Argumente überzeugend zu begründen.
Woher das Selbstbild kommen soll
So nachvollziehbar dieser Standpunkt auch sein mag: Es wird in der Darstellung der Autoren freilich wenig deutlich, wie dieser Dialog mit der eigenen Geschichte strukturiert sein und woraus eine „gute“ Begründung ihre Überzeugungskraft schöpfen könnte, um eine produktive Dynamik zu entwickeln. Der ungebrochene Glaube an die Kraft der Argumentation bleibt in den Ausführungen des Bandes letztlich genauso so unhinterfragt wie der Glaube an die Möglichkeit der Schaffung eines völlig autonomen, von politischer Einflussnahme weitestgehend befreiten rechtlichen Raums.
Die Alternative ist dennoch klar: Die Sehnsucht nach einem Souverän, der in einem permanenten Ausnahmezustand die uneingeschränkte Entscheidungsmacht für sich beansprucht, soll von Subjekten abgelöst werden, die sich ihr Selbstbild aus Kants Moralphilosophie (der Mensch als Zweck an sich darf nie zum Mittel zum Zweck werden) und aus der faustischen „schaffenden Freude“ leihen. Abhängigkeit wird durch Selbstschaffung und durch eine Freiheit ersetzt, die im Sinne Blumenbergs nicht nur ein Recht, sondern auch eine Last ist.
Jedem Subjekt umfassende Freiheiten zu gewähren, impliziert schließlich einen genauso umfassenden Schutz für jeden Täter, der durch sein Verhalten die Würde eines anderen Menschen verletzt hat. Freiheit, so die Autoren, bedeute „in erster Linie verunsichert zu leben und unangenehme Entscheidungen treffen zu müssen“. Anders sei sie „nicht zu haben“.
(7.2.2017)